Erst klären: Welche Art Brillenversicherung haben Sie?
Wie und wann Sie kündigen können, hängt davon ab, ob Ihr Vertrag eine private Krankenzusatzversicherung ist oder eine Sachversicherung gegen Bruch und Verlust. Für die erste gilt § 205 VVG, für die zweite § 11 VVG. Welche Art Sie haben, steht in Ihrem Versicherungsschein.
Ob Sie Ihre Brillenversicherung beim Optiker (etwa bei Fielmann oder Apollo) oder direkt bei einem Versicherer abgeschlossen haben, ob bei der HanseMerkur oder einem anderen: Die Regeln unten gelten allgemein. Bei Policen, die beim Optiker abgeschlossen werden, ist Vertragspartner oft ein Versicherer und nicht der Optiker selbst. Wer es ist, steht auf dem Versicherungsschein. Wo genau Ihre Kündigung hin muss und welche Frist gilt, steht in Ihrem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen.
| Merkmal | Krankenzusatzversicherung | Sachversicherung (Bruch, Verlust) |
|---|---|---|
| Was versichert ist | Kosten für Sehhilfen als Krankheitskosten, oft zusammen mit Vorsorge oder anderen Leistungen | Die konkrete Brille als Gegenstand, etwa bei Bruch, Beschädigung oder Verlust |
| Typischer Hinweis im Vertrag | Begriffe wie Krankheitskosten, Tarif, Versicherungsjahr, Hinweise auf die gesetzliche Krankenversicherung | Bezeichnung der versicherten Brille, Versicherungssumme, feste Laufzeit |
| Beitrag | Laufender Beitrag, monatlich oder jährlich | Spricht ein Einmalbeitrag für eine feste Laufzeit, ist es meist diese Art |
| Ordentliche Kündigung | § 205 Abs. 1 VVG: drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres | § 11 VVG: zum Ende der Versicherungsperiode, Frist ein bis drei Monate |
| Bei Beitragserhöhung | § 205 Abs. 4 VVG: zwei Monate nach Zugang der Mitteilung | § 40 VVG: ein Monat nach Zugang der Mitteilung |
Welche Kündigungsfrist gilt?
Eine private Krankenzusatzversicherung können Sie mit drei Monaten Frist zum Ende des ersten oder jedes folgenden Versicherungsjahres kündigen, vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer (§ 205 Abs. 1 VVG). Eine Sachversicherung mit fester Laufzeit endet von selbst, wenn keine Verlängerung vereinbart ist.
Krankenzusatzversicherung. Wie lang die Mindestdauer ist und was als Versicherungsjahr gilt, steht in den Bedingungen. Der Vertrag darf von § 205 VVG nur zu Ihren Gunsten abweichen (§ 208 Satz 1 VVG). Die tatsächliche Frist kann also kürzer sein als drei Monate, aber nicht länger.
Beispiel: Versicherungsjahr ist das Kalenderjahr, die Frist beträgt drei Monate, die Mindestdauer ist abgelaufen. Damit der Vertrag am 31. Dezember 2026 endet, muss die Kündigung spätestens am 30. September 2026 beim Versicherer sein. Geht sie am 13. Oktober 2026 ein, endet der Vertrag erst am 31. Dezember 2027.
Sachversicherung gegen Bruch und Verlust. Ist sie auf eine bestimmte Zeit geschlossen und keine Verlängerung vereinbart, endet sie mit Ablauf dieser Zeit. Eine stillschweigende Verlängerung darf jeweils höchstens ein Jahr dauern (§ 11 Abs. 1 VVG). Läuft der Vertrag unbefristet, kündigen Sie zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (§ 11 Abs. 2 VVG), mit einer Frist von einem bis drei Monaten (§ 11 Abs. 3 VVG). Verträge über mehr als drei Jahre sind zum Ende des dritten Jahres mit drei Monaten Frist kündbar (§ 11 Abs. 4 VVG).
Sonderkündigung bei Beitragserhöhung
Erhöht der Versicherer den Beitrag auf Grund einer Anpassungsklausel oder kürzt er Leistungen, dürfen Sie bei einer Krankenversicherung innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung kündigen, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Erhöhung (§ 205 Abs. 4 VVG).
Nach dem Wortlaut gilt das auch während einer Mindestdauer, denn deren Vorbehalt steht nur in Absatz 1. Beispiel: Die Mitteilung über eine Erhöhung zum 1. Januar 2027 erreicht Sie am 15. November 2026. Dann muss Ihre Kündigung bis zum 15. Januar 2027 beim Versicherer sein, und der Vertrag endet zum 1. Januar 2027, bevor der höhere Beitrag gilt.
Steigt der Beitrag, weil Sie laut Vertrag in eine andere Altersgruppe wechseln, gilt Ähnliches: zwei Monate nach der Änderung (§ 205 Abs. 3 VVG).
Für eine Sachversicherung gilt stattdessen § 40 VVG, mit kürzerer Frist: Sie können innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen, frühestens zum Zeitpunkt der Erhöhung. Der Versicherer muss in der Mitteilung auf dieses Recht hinweisen (§ 40 Abs. 1 VVG). Dasselbe gilt, wenn der Schutz sinkt, ohne dass der Beitrag fällt (§ 40 Abs. 2 VVG).
Reicht eine E-Mail?
Meist ja. Für die Kündigung einer Krankenversicherung darf der Vertrag Textform oder Schriftform verlangen (§ 208 Satz 2 VVG). Ist Textform vereinbart, genügen E-Mail, Fax oder Brief, eine Unterschrift ist nicht nötig.
Textform bedeutet nach § 126b BGB: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der Sie als Erklärender genannt sind. Eine E-Mail mit Ihrem Namen, Ihrer Anschrift und der Versicherungsnummer erfüllt das. Verlangen die Bedingungen Schriftform, unterschreiben Sie eigenhändig (§§ 126, 127 BGB); am sichersten ist dann ein unterschriebener Brief. Ein Anruf genügt keiner der beiden Formen und lässt sich später kaum beweisen.
Wann gilt die Kündigung als angekommen?
Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Versicherer zugeht, nicht schon mit dem Absenden (§ 130 Abs. 1 BGB). Für die Frist zählt also der Tag, an dem sie dort ankommt. Das Risiko, dass sie unterwegs verloren geht, tragen Sie.
Nicht jeder Versicherer schickt von sich aus eine Bestätigung. Heben Sie deshalb einen Nachweis auf: den Beleg eines Einschreibens, den Fax-Sendebericht oder die gesendete E-Mail mit Datum. Bitten Sie um eine Bestätigung des Enddatums und fragen Sie nach, wenn keine kommt, solange die Frist noch läuft.
Gerade erst abgeschlossen? Dann kommt statt einer Kündigung oft ein Widerruf in Frage: 14 Tage, in Textform, ohne Begründung; hier genügt das rechtzeitige Absenden (§ 8 Abs. 1 VVG). Die Frist beginnt erst, wenn Ihnen Versicherungsschein, Bedingungen und Belehrung zugegangen sind (§ 8 Abs. 2 VVG).
Gibt es einen Kündigungsbutton?
Die Pflicht zum Kündigungsbutton (§ 312k BGB) gilt für Verbraucherverträge, die online abgeschlossen werden können. Verträge über Finanzdienstleistungen nimmt das Gesetz nach seinem Wortlaut aber aus, und dazu zählt es Versicherungen.
Die Ausnahme steht in § 312k Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, die Begriffsbestimmung in § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Versicherung). Rechnen Sie deshalb nicht mit einem Button und kündigen Sie per E-Mail oder Brief. Wer beim Optiker vor Ort abgeschlossen hat, für den spielt er ohnehin keine Rolle.
Was Sie vor dem Kündigen erledigen sollten
Reichen Sie offene Rechnungen ein, solange der Vertrag läuft, und überlegen Sie, wann Sie die nächste Brille brauchen. Wer weiter abgesichert sein möchte, lässt den neuen Schutz beginnen, bevor der alte endet.
- Offene Rechnungen: Was in die Vertragszeit fällt, reichen Sie am besten vor dem Ende ein. Welche Fristen für die Einreichung gelten, steht in Ihren Bedingungen.
- Nächste Brille: Steht sie bald an, kaufen Sie sie möglichst noch in der Vertragszeit.
- Keine Lücke: Viele Verträge leisten nicht für Brillen, die vor ihrem Beginn gekauft wurden, bei unserem Tarif etwa nach § 2 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen. Starten Sie einen neuen Vertrag deshalb vor dem Ende des alten.
Weiter versichert bleiben? Auf der Startseite mit Beitragsrechner finden Sie unseren Tarif. Bei Antrag bis zum 14. eines Monats beginnt der Schutz rückwirkend zum 1. dieses Monats. Brillenrechnungen ab diesem Tag sind erstattungsfähig, ohne Wartezeit. Eine Brille, die vor Versicherungsbeginn gekauft wurde, ist nicht erstattungsfähig; mehr dazu im Ratgeber Brille schon gekauft.
So kündigen Sie Ihre Brillenversicherung
Versicherungsschein heraussuchen, Vertragspartner, Frist und Form prüfen, Kündigung mit der Vorlage unten schicken und den Zugang belegen.
- Versicherungsschein und Bedingungen heraussuchen. Notieren Sie Vertragspartner, Anschrift oder E-Mail-Adresse für Kündigungen und die Versicherungsnummer.
- Vertragsart klären (siehe Tabelle oben), Frist und Mindestdauer prüfen, bei einer Beitragserhöhung das Datum der Mitteilung notieren. Rechnen Sie aus, bis wann die Kündigung ankommen muss.
- Form prüfen: Textform (E-Mail genügt) oder Schriftform (unterschreiben).
- Vorlage ausfüllen und so verschicken, dass Sie den Zugang belegen können.
- Bestätigung und Enddatum prüfen, nach Vertragsende die Abbuchungen kontrollieren.
Kündigungsvorlage für Ihre Brillenversicherung
Ersetzen Sie die Angaben in eckigen Klammern durch Ihre Daten aus dem Versicherungsschein. Die Vorlage passt für Krankenzusatz- und Sachversicherungen, weil sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigt.
[Vorname Nachname]
[Straße Hausnummer]
[PLZ Ort]
An
[Versicherer laut Versicherungsschein]
[Anschrift des Versicherers laut Versicherungsschein]
[Ort], [Datum]
Kündigung meiner Brillenversicherung, Versicherungsnummer [Nummer laut Versicherungsschein]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich den oben genannten Vertrag fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung und das Datum, zu dem der Vertrag endet, in Textform.
Bitte stellen Sie den Beitragseinzug ab dem Vertragsende ein. Das erteilte SEPA-Lastschriftmandat widerrufe ich mit Wirkung zum Vertragsende.
Mit freundlichen Grüßen
[Vorname Nachname]
[Unterschrift, wenn Ihr Vertrag Schriftform verlangt]
Vorlage als Textdatei herunterladen. Die Datei öffnet sich in Word oder jedem Editor; dort können Sie sie auch als PDF speichern.
Variante bei Beitragserhöhung: Ersetzen Sie den Kündigungssatz durch: „hiermit kündige ich den oben genannten Vertrag wegen der mit Schreiben vom [Datum der Mitteilung] angekündigten Beitragserhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll. Hilfsweise kündige ich ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“
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