Ist eine Brille steuerlich absetzbar?
Eine Brille zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit gilt als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastung nach Paragraf 33 EStG. Sie wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, allerdings nur der Teil, der die zumutbare Eigenbelastung übersteigt.
Voraussetzung ist die medizinische Notwendigkeit. Den Nachweis liefert die augenärztliche Verordnung oder die Sehstärkenbestimmung beim Optiker, dazu die Rechnung. Eine reine Mode- oder Komfortbrille ist nicht absetzbar.
Warum die Brille oft trotzdem nichts bringt
Absetzbar ist erst der Betrag oberhalb Ihrer zumutbaren Eigenbelastung. Diese liegt je nach Einkommen und Kinderzahl zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Eine einzelne Brille reißt diese Schwelle selten allein.
Spürbar wird die Brille meist nur zusammen mit anderen Krankheitskosten desselben Jahres, etwa Zahnersatz, Zuzahlungen oder Heilbehandlungen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist (Az. VI R 75/14), was den abziehbaren Anteil leicht erhöht.
Praktischer Hinweis: Sammeln Sie alle Krankheitsbelege eines Jahres und rechnen Sie sie zusammen, bevor Sie die Brille als verloren abschreiben.
Der Sonderfall Bildschirmarbeitsplatzbrille
Anders liegt der Fall bei einer reinen Bildschirmarbeitsplatzbrille. Ist sie arbeitsmedizinisch verordnet und nur für die Bildschirmarbeit gedacht, kann der Arbeitgeber sie steuer- und sozialabgabenfrei erstatten. Details dazu auf der Seite Bildschirmarbeitsplatzbrille vom Arbeitgeber.
Eine normale Alltagsbrille fällt nicht darunter, sie bleibt private Krankheitskosten über Paragraf 33 EStG.