Wann zahlt die gesetzliche Krankenkasse überhaupt?
Erwachsene ab 18 haben nur in zwei Fällen Anspruch: bei schwerer Sehbeeinträchtigung (Sehschärfe mit bestmöglicher Korrektur höchstens 30 Prozent auf dem besseren Auge) oder bei einer Fehlsichtigkeit über 6 Dioptrien (Kurz- oder Weitsichtigkeit) beziehungsweise über 4 Dioptrien Hornhautverkrümmung. Kinder und Jugendliche unter 18 bekommen immer einen Zuschuss zu den Gläsern.
Das steht so im Gesetz. Paragraf 33 SGB V regelt den Anspruch auf Sehhilfen wörtlich: Versicherte über 18 erhalten Gläser nur, wenn sie „auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1" haben oder „einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus". Die Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses setzt diese Schwelle praktisch bei 6,25 beziehungsweise 4,25 Dioptrien an, also der nächsten verordnungsfähigen Glasstufe.
Wer normal kurz- oder weitsichtig ist (zum Beispiel mit minus 2 Dioptrien), bekommt als Erwachsener von der gesetzlichen Kasse also nichts für die Brille. Diese Lücke ist seit der Streichung des allgemeinen Brillenzuschusses 2004 bewusst so angelegt.
Wie viel zahlt die Kasse, und gibt es noch einen Festbetrag?
Die Kasse übernimmt nur die Gläser, nicht das Gestell. Je nach Stärke und Glastyp sind das etwa 16 Euro für einfache Einstärkengläser bis rund 160 Euro pro Glas bei hochbrechenden Gleitsichtgläsern. Davon geht noch die gesetzliche Zuzahlung ab: 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Sehhilfe.
Wichtig und neu: Bundesweite GKV-Festbeträge für Sehhilfen gibt es seit dem 1. März 2025 nicht mehr. Der GKV-Spitzenverband hat seinen Festbetragsbeschluss aufgehoben. Die Erstattung läuft seitdem über Versorgungsverträge zwischen den Kassen und den Optikern, faktisch in derselben Höhe wie die früheren Festbeträge. Die oft genannte Spanne „10 bis 25 Euro pro Glas" ist veraltet und zu niedrig.
| Glastyp | Erstattung je Glas |
|---|---|
| Einstärkenglas, einfache Stärke | ab ca. 16 € |
| Einstärkenglas, hohe Stärke (über 6 dpt) | ca. 29 bis 88 € |
| Gleitsicht- / Mehrstärkenglas | ca. 81 bis 160 € |
| Brillengestell | 0 € (immer selbst) |
Werte gerundet, je Einzelglas, auf Basis der bis Februar 2025 geltenden Festbetragsliste (Stand 1. Oktober 2021), die als Vertragspreis weitergilt. Entspiegelung, dünnere Hochbrechung über das Notwendige hinaus, Tönung als Komfort und der Gleitsicht-Aufpreis sind keine Kassenleistung und kosten extra. Kinder unter 18 zahlen keine Zuzahlung.
Die Kasse zahlt fast nichts, das Gestell gar nicht.
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rocket_launch Jetzt absichernWann zahlt die Kasse eine neue Brille?
Es gibt keine feste Frist wie „alle zwei Jahre". Ab dem 14. Lebensjahr übernimmt die Kasse neue Gläser nur, wenn sich die Sehstärke um mindestens 0,5 Dioptrien geändert hat. Bei Kindern unter 14 gilt diese Schwelle nicht, sie bekommen bei medizinischem Bedarf neue Gläser, weil sich Kinderaugen schnell verändern.
Voraussetzung bleibt immer, dass überhaupt ein Anspruch besteht, also Kind unter 18 oder die genannten Dioptrien- und Sehschärfewerte bei Erwachsenen. Eine kaputte Brille zählt nicht automatisch als Neuanspruch. Geht ein Glas zu Bruch und hat sich die Stärke nicht geändert, zahlt die Kasse in der Regel nicht.
Wie beantrage ich den Zuschuss, brauche ich den Augenarzt?
Die erste Verordnung einer Sehhilfe muss eine Augenärztin oder ein Augenarzt ausstellen (Formular Muster 8 oder 8a). Seit 2017 darf die Folgeversorgung der Optiker selbst bestimmen, ein erneuter Arztbesuch ist dann nicht nötig. Die Verordnung lösen Sie innerhalb von 28 Tagen beim Optiker ein.
Der Optiker rechnet die Gläser bis zum vereinbarten Vertragspreis direkt mit Ihrer Kasse ab. Sie zahlen das Gestell, alle Glas-Extras über die Grundversorgung hinaus und die gesetzliche Zuzahlung. Einen gesonderten Antrag bei der Kasse müssen Sie für die Standardgläser meist nicht stellen, das übernimmt der Optiker. Bei Sonderfällen wie vergrößernden Sehhilfen läuft die Genehmigung vorab über die Kasse.
Zahlt meine Kasse mehr als andere?
Die gesetzliche Grundleistung ist bei allen Kassen identisch. Darüber hinaus zahlen einzelne Kassen freiwillige Zuschüsse, fast immer über ihr Bonusprogramm und nur bei aktiver Teilnahme. Die Barmer erstattet zum Beispiel über die Bonusprämie bis zu 200 Euro im Jahr, die Sie auch für eine Brille einsetzen können.
Diese Mehrleistungen sind kassenindividuell, bei der AOK zusätzlich regional unterschiedlich, und sie ändern sich mit jeder Satzungsänderung. Verlassen Sie sich nicht auf Pauschalaussagen aus Vergleichsportalen, sondern prüfen Sie die aktuell gültigen Bonusbedingungen direkt bei Ihrer Kasse.
Wichtig: Angebote wie „PlusSehen" sind keine Kassenleistung, sondern private Zusatzversicherungen, die über die Kasse vermittelt werden. Das ist genau die Lücke, die ein eigenständiger Brillentarif schließt.
Brille bei Bürgergeld oder geringem Einkommen
Bei geringem Einkommen können Sie sich von der gesetzlichen Zuzahlung befreien lassen, sobald Ihre Zuzahlungen 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen erreichen (bei chronisch Kranken 1 Prozent). Das betrifft die 5 bis 10 Euro Zuzahlung, nicht die Mehrkosten über den Vertragspreis hinaus.
Im Bürgergeld gilt: Die Reparatur einer Brille ist als Sonderbedarf abgedeckt (bestätigt durch das Bundessozialgericht, Az. B 14 AS 4/17 R). Eine komplette Neuanschaffung gilt dagegen nicht als Reparatur und kann im Einzelfall als Darlehen übernommen werden. Das Sozialamt kann über die Härtefallregelung des Paragrafen 73 SGB XII helfen, ein pauschaler Anspruch besteht aber nicht, die Gerichte entscheiden uneinheitlich.
Kann ich die Brille von der Steuer absetzen?
Eine medizinisch notwendige Brille zählt als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastung nach Paragraf 33 EStG. Absetzbar wird sie aber erst, wenn Ihre gesamten Krankheitskosten im Jahr die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Die liegt je nach Einkommen und Kinderzahl zwischen 1 und 7 Prozent der Einkünfte.
In der Praxis wirkt sich eine einzelne Brille deshalb selten aus. Steuerlich relevant wird sie meist nur zusammen mit anderen Krankheitskosten desselben Jahres, etwa Zahnersatz oder Zuzahlungen. Der Bundesfinanzhof hat zudem entschieden, dass die zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist (Az. VI R 75/14), was den abziehbaren Betrag leicht erhöht.
Anders die reine Bildschirmarbeitsplatzbrille: Ist sie arbeitsmedizinisch verordnet und nur für die Bildschirmarbeit gedacht, kann der Arbeitgeber sie nach der Arbeitsmedizin-Verordnung steuer- und sozialabgabenfrei erstatten. Eine normale Alltagsbrille fällt nicht darunter.
Augenerkrankung, Makuladegeneration und Kontaktlinsen
Eine normale Korrekturbrille gleicht eine Makuladegeneration nicht aus. Bei Augenerkrankungen oder schwerer Sehbehinderung können aber therapeutische und vergrößernde Sehhilfen wie Lupenbrillen oder elektronische Lesegeräte als Hilfsmittel verordnet werden. Was die Kasse übernimmt, hängt von der augenärztlichen Diagnose ab.
Kontaktlinsen sind nur bei einer medizinischen Indikation Kassenleistung, etwa bei Kurz- oder Weitsichtigkeit ab 8 Dioptrien, Keratokonus, fehlender Augenlinse nach einer Operation oder einem starken Stärkenunterschied zwischen beiden Augen. Aus kosmetischen oder reinen Komfortgründen zahlt die Kasse keine Linsen. Tageslinsen, multifokale und farbige Linsen sowie Pflegemittel sind ausgeschlossen.
Was bleibt unterm Strich, und was hilft wirklich?
Für die große Mehrheit der Erwachsenen zahlt die gesetzliche Kasse zur normalen Brille nichts. Selbst wer Anspruch hat, bekommt nur einen Teil der Gläser ersetzt, das Gestell und alle Komfort-Extras nie. Eine gute Gleitsichtbrille kostet schnell 500 Euro und mehr, von denen die Kasse im besten Fall einen niedrigen dreistelligen Betrag für die Gläser übernimmt.
Genau diese Lücke schließt eine private Brillen- und Sehhilfen-Versicherung: Sie erstattet die Kosten, die die gesetzliche Kasse nicht trägt, beim Tarif VorsorgePRIVAT 80 Prozent bis zu 400 Euro für Sehhilfen, ohne Wartezeit und ohne Gesundheitsprüfung.