Befreiung von der Zuzahlung
Wer wenig verdient, kann sich von Zuzahlungen befreien lassen. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken bei 1 Prozent. Ist sie erreicht, übernimmt die Kasse den Rest des Jahres die Zuzahlungen.
Wichtig: Die Befreiung betrifft die gesetzliche Zuzahlung von 5 bis 10 Euro je Sehhilfe, nicht die Mehrkosten über den Vertragspreis hinaus. Den Befreiungsantrag stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Brille im Bürgergeld (SGB II)
Die Reparatur einer Brille gilt im Bürgergeld als Sonderbedarf und wird zusätzlich zum Regelsatz übernommen. Das hat das Bundessozialgericht bestätigt (Az. B 14 AS 4/17 R), weil die Brille als therapeutisches Gerät gilt.
Eine komplette Neuanschaffung zählt dagegen nicht als Reparatur. Sie kann im Einzelfall als Darlehen nach Paragraf 24 Absatz 1 SGB II gewährt werden, wenn der Bedarf unabweisbar ist. Hier lohnt ein begründeter Antrag beim Jobcenter.
Wenn das Sozialamt einspringt
Über die Härtefallregelung des Paragrafen 73 SGB XII kann das Sozialamt Brillenkosten übernehmen, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist. Einen pauschalen Anspruch gibt es nicht, die Gerichte entscheiden uneinheitlich, daher ist die Einzelfallbegründung entscheidend.
Den vollständigen Überblick, was die gesetzliche Kasse generell zahlt, finden Sie im Hauptratgeber GKV-Brillenzuschuss.